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   BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13   

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BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13 (https://dejure.org/2013,33251)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2013 - 5 B 71.13 (https://dejure.org/2013,33251)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 (https://dejure.org/2013,33251)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 EntschG, § 3 Abs 3 EntschG
    Einheitswert von Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Teilfläche eines Grundstücks i.R.e. Entschädigung

  • rewis.io

    Einheitswert von Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Teilfläche eines Grundstücks i.R.e. Entschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Dass der Einheitswert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung verfassungsgemäß ist, ist ebenfalls grundsätzlich geklärt (BVerfG, Urteil 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ).

    Denn dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 299).

  • BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05

    Teilflächenentschädigung; Teilgrundstück; Entschädigung; vorhandener

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Zwar stützt es in den Entscheidungsgründen des Urteils seine gegenteilige Rechtsauffassung in erster Linie darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Mai 2006 ( - BVerwG 3 B 148.05 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2) eine flächenmäßig anteilige Aufteilung vorgegeben habe.

    Sie ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O. Rn. 6) dahingehend entschieden worden, dass "für eine Teilflächenentschädigung der Einheitswert entsprechend dem Anteil der zu entschädigenden Teilfläche an der Gesamtfläche heranzuziehen" ist.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Das Gebot, gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 12.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 5 C 23.10

    Revisionszulassung; Beschränkung; Abtrennbarkeit; Teil des Streitgegenstandes;

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Der Rückgriff auf die in der Vergangenheit verbindlich festgelegten Einheitswerte in § 3 Abs. 1 EntschG dient hier - wie in anderem Zusammenhang - der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 5 C 23.10 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 Rn. 16).
  • BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht trotz

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).
  • BVerwG, 14.12.2012 - 5 B 12.12

    Notwendigkeit der Kenntnisnahme des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zur

    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 12.12 - juris Rn. 2).
  • VG Potsdam, 18.07.2005 - 9 K 3261/02
    Auszug aus BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
    Vielmehr ging es im damaligen Ausgangsfall - ebenso wie hier - um ein zum Zeitpunkt der Schädigung bebautes Gesamtgrundstück (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. Juli 2005 - 9 K 3261/02 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 22.09.2020 - 1 B 39.20

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Asylrelevanz von Covid-19

    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

    Der von der Bestimmung vorgesehene Rückgriff auf die in der Vergangenheit verbindlich festgelegten Einheitswerte dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    Mit dem Vorbringen der Beschwerde, die Beibehaltung der Grundsätze dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gerechtfertigt (Schriftsatz vom 12. September 2013 S. 4, 6), ist weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dargelegt noch wird damit in schlüssiger Form ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Rechtssätze aufgezeigt (vgl. zu deren Bestätigung: Beschluss vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 17.20

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung eines

    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 10.02.2021 - 1 B 46.20

    Gesetzliche Abgrenzung von Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid in

    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 ; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 - juris Rn. 2).
  • VG Schwerin, 05.06.2015 - 3 B 47/15
    : 5 B 71/13 A s , B e s c h l ü s s e v o m 2 1 .
  • VG Cottbus, 07.11.2019 - 1 K 1133/13
    Es wäre auch ohne Bedeutung, wenn der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung in § 3 Abs. 1 EntschG angeordnete Rückgriff auf einen vorhandenen Einheitswertbescheid dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit weniger entsprechen würde als eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG, denn dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. ausf.: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
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